öffentlicher Haushalt

öffentlicher Haushalt
1. Begriff: a) I.w.S.: Der Befriedigung von  Kollektivbedürfnissen dienende Einrichtungen aller  Gebietskörperschaften, die zu diesem Zweck  öffentliche Güter anbieten. Die Produktionskosten der öffentlichen Güter finden im ö.H. zahlenmäßigen Niederschlag.
- b) I.e.S.: Das Rechnungswerk von Bund, Ländern und Gemeinden. Solleinnahmen und -ausgaben werden im  Haushaltsplan ( Budget) im Voraus für ein Rechnungsjahr festgesetzt; nachträgliche Zusammenstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erfolgen in der  Haushaltsrechnung.
- 2. Kontrollsystem: Das Parlament hat das Recht, den Haushaltsplan für jeden Posten zu bewilligen und damit die Regierung sowie die Verwaltung streng an die angesetzten Summen zu binden; Ausnahmen sind möglich (Art. 111 GG: Ausgabeermächtigung der Regierung bei nicht rechtzeitig verabschiedetem Haushaltsplan; außer- und überplanmäßige Ausgaben). Daneben v.a. nachträgliche Haushaltskontrolle durch den Bundesrechnungshof.

Lexikon der Economics. 2013.

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